Die Statuten der FDP.Die Liberalen Rothenburg


Art. 1      Name und Sitz

Unter dem Namen FDP.Die Liberalen Rothenburg (nachfolgend Ortspartei) besteht eine politische Partei als Verein nach Artikel 60 ff. ZGB
mit Sitz in Rothenburg. Sie ist Mitglied des Wahlkreises des Amts Hochdorf und der FDP.Die Liberalen des Kantons Luzern sowie der
FDP.Die Liberalen Schweiz.


Art. 2a     Wesen und Zweck

Die Ortspartei ist ein Zusammenschluss von in Rothenburg stimmberechtigten Frauen und Männern aus allen Bevölkerungskreisen,
die sich zu den liberalen Grundsätzen bekennen und keiner anderen politischen Partei angeschlossen sind. Als Volkspartei tritt sie
für die freie Verantwortung aller Menschen gegenüber der Gesellschaft ein und nimmt aktiv Einfluss auf das politische Geschehen.
Sie strebt eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft an,

  • die jedermann die Menschenrechte, Rechtsgleichheit und sozialen Schutz garantiert

  • die allen Mitbürgern die verantwortliche Mitwirkung an der Gestaltung ihrer Lebensbereiche ermöglicht

  • die gesellschaftliche Minderheiten respektiert und die kulturelle Vielfalt erhält

  • die unterschiedliche Meinungen achtet und für die friedliche Ausgestaltung gesellschaftlicher Auseinandersetzung sorgt

 Sie setzt sich insbesondere für wirtschaftsfreundliche Rahmenbedingungen ein.


Art. 2b     Mitgliedschaft

Mitglied der Ortspartei können natürliche Personen werden, welche Ziel und Zweck der Partei anerkennen und zu fördern bereit sind.
Der Verein besteht aus:

  • Aktivmitgliedern

  • Passivmitgliedern

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Wer einer anderen Organisation angehört, deren Ziele jene der Ortspartei zuwider laufen,
kann nicht gleichzeitig als Mitglied der Ortspartei angehören.
 
Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Austritt

  • Ausschluss

  • Todesfall

  • Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages

Ein Austritt muss schriftlich zuhanden des Vorstands erklärt werden. Ein Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden,
welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen der Ortspartei schädigt. Der Beschluss eines Ausschlusses
erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem schriftlich mitgeteilt und gilt sofort.


Art. 3       Organe

Die Organe der Ortspartei sind:

  • Partei‐ / Generalversammlung

  • Vorstand

  • Kontrollstelle


Art. 4       Partei‐ / Generalversammlung

Die Parteiversammlung ist das oberste Organ der Ortspartei. Sie wird vom Präsidenten geleitet und vom Vorstand bei Bedarf,
mindestens jedoch einmal jährlich, einberufen. Auf Antrag von 3 Vorstandsmitgliedern hat innert 60 Tagen eine Parteiversammlung stattzufinden.
Die Einberufung zur Parteiversammlung erfolgt durch den Präsidenten schriftlich, mindestens 10 Tage im Voraus unter Bekanntgabe der Traktanden.
Auf Antrag von 2/5 der anwesenden stimmberechtigen Mitglieder können an der Parteiversammlung weitere Traktanden in die Traktandenliste
aufgenommen werden. Über Statutenänderungen kann nur befunden werden, wenn diese zusammen mit der ordentlichen Einladung zugestellt worden
sind.Alle anwesenden Aktivmitglieder sind stimmberechtigt und haben das gleiche Stimmrecht. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht.

Die Generalversammlung ist eine Parteiversammlung und findet jeweils bis zum 30. April statt. Die Wahlen und Abstimmungen an der
Parteiversammlung erfolgen offen; auf Antrag von 1/5 der Anwesenden erfolgen sie geheim. Bei Abstimmungen hat der Präsident den Stichentscheid.
Für Wahlen gilt das absolute Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Wenn in einem Wahlgang niemand das absolute Mehr erreicht, scheidet jeweils
diejenige Person aus, die die wenigsten Stimmen erreicht hat. Erhalten bei einem Wahlgang zwischen zwei Kandidaten beide Kandidaten die gleiche
Stimmenzahl, hat der Präsident den Stichentscheid. Bei geheimen Wahlen entscheidet nach einer einmaligen Wiederholung des Wahlganges bei
Stimmgleichheit das Los. Für Statutenänderungen ist eine 2/3‐Mehrheit unter den anwesenden stimmberechtigen Mitgliedern erforderlich.


Art. 5         Befugnisse der Partei‐ / Generalversammlung

Die Parteiversammlung behandelt folgende Geschäfte:

  • Wahl der kantonalen Delegierten und Ersatzdelegierten

  • Nomination der Kandidaten für Volkswahlen

  • Beschlussfassung zu Abstimmungsvorlagen und Abgabe von Abstimmungsempfehlungen

  • Beschlussfassung über Initiativen, Referenden und Abgabe von Abstimmungsempfehlungen

  • Stellungnahme zu Sachfragen, sofern ihr diese durch den Vorstand unterbreitet werden

  • Beschlussfassung zu Grundsatzfragen, Leitbildern und Programmen

Die Generalversammlung behandelt unter anderem schwerwiegend folgende Geschäfte:

  • Erlass und Änderung der Statuten

  • Wahl des Präsidenten und der übrigen Mitglieder des Vorstandes

  • Wahl der Kontrollstelle

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

  • Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten

  • Genehmigung der Gewinn‐ und Verlustrechnung

  • Genehmigung des Budgets

  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge (Aktiv‐ und Passivmitglieder)

  • Festsetzung der Beiträge von Mandatsträgern

  • Entlastung von Vorstand und Kontrollstelle


Art. 6         Vorstand

Der Vorstand ist das Führungsorgan und besteht aus mindestens drei, maximal 7 Mitgliedern sowie den Vertretern im Gemeinderat.
Unter Vorbehalt der Wahl des Präsidenten durch die Parteiversammlung konstituiert sich der Vorstand selber.


Art. 7         Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • besorgt die laufenden Geschäfte

  • stellt die Öffentlichkeitsarbeit sicher

  • gibt Stellungnahmen zu Sachgeschäften und Fragen ab, die ihm vorgelegt werden

  • bereitet Wahlen vor

  • greift politische Fragen jeder Art auf

  • übernimmt strategische Führungsverantwortung

  • erledigt die administrativen Belange

  • zeichnet gegen aussen kollektiv zu zweien (Präsident, Vizepräsident und Kassier jedoch einzeln)

  • erledigt alle Geschäfte, die nicht durch Statuten oder das Gesetz einem anderen Organ übertragen sind


Art. 8         Geschäftsausschuss

Der Geschäftsausschuss des Vorstandes bestehend aus Präsident/in, Vizepräsident/in und Gemeinderatsmitglied/er.
Er bearbeitet dringende Massnahmen, Absprachen sowie vertrauliche Personalplanung, wobei Einstimmigkeit verlangt wird.
Der Präsident orientiert den Vorstand bei der nächsten Gelegenheit (Vorstandsitzung) über getroffene Entscheidungen des Ausschusses.


Art. 9         Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus ein bis zwei Revisoren. Sie prüfen die abgelegte Rechnung (samt Belegen) des Kassiers und erstellen
der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht. Sie wird durch die Generalversammlung gewählt.


Art. 10        Finanzen und Haftung

Die finanziellen Mittel der Ortspartei basieren auf:

  • Mitgliederbeiträgen der Aktiv‐ und Passivmitglieder

  • Beiträgen der Mandatsträger

  • Gönnerbeiträgen

  • Spenden und projektbezogenen Finanzierungen

  • Erträgen aus dem Vereinsvermögen und den Vereinsaktivitäten

  • Für die Verbindlichkeiten der Partei haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen

  • Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr


Art. 11        Allgemeine Bestimmungen

Die Wahlen erfolgen jeweils in der auf die ordentlichen Gemeindewahlen folgenden Generalversammlung. Während einer Amtsperiode eintretende
Vakanzen sind anlässlich einer Parteiversammlung für den Rest der Wahlperiode neu zu bestimmen. Die Zustellung von offiziellen Dokumenten von
und an die Ortspartei (z.B. Einladungen an Parteiversammlung, etc.) kann in elektronischer Form (Email) erfolgen. Soweit diese Statuten keine
Bestimmungen enthalten, gelten die Bestimmungen des Vereinsrechts analog.


Art. 12        Auflösung

Die Auflösung der Partei erfolgt auf Beschluss von 3/4 der anwesenden Mitglieder an einer Parteiversammlung. Das Traktandum muss ordentlich
angekündigt worden sein. Ein allfälliger Aktivenüberschuss geht bis zu einer Neugründung der Ortspartei zusammen mit den Akten an die
FDP.Die Liberalen des Kantons Luzern oder bei dessen fehlen an die FDP.Die Liberalen Schweiz über.


Art. 13        Übergangsbestimmungen

Die Änderungen der Statutenrevision vom 27. Januar 2012 treten auf das Vereinsjahr 2012 in Kraft.


Art. 14        Gültigkeit

Diese revidierten Statuten wurden an der Generalversammlung vom 27. Januar 2012 genehmigt und ersetzen sämtliche bisherigen Statuten.


(Statutenrevision anl. Generalversammlung vom 27. Januar 2012)

Der Präsident       
Amédéo Wermelinger
 
Der Aktuar
Hans Banholzer